Im Sinne der Erhaltung und Schonung dieses besonders geschützten Landschaftsgebietes, müssen wir einige Einschränkungen in Kauf nehmen. Aus der Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet „Brühl von Merkers“ geht ein allgemeines Verbot für alle Handlungen hervor, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, einer erheblichen oder nachhaltigen Störung oder Veränderung des Naturschutzgebietes sowie seiner Bestandteile führen können.
Weiterhin untersagt ist:
Ausnahmen sind im § 4 der Verordnung geregelt und richten sich vor allem an Nutzungsberechtigte wie beispielsweise Landwirte, Jäger und Angler sowie Grundeigentümer.